Vereinssatzung
Satzung
des
gemeinnützigen Vereins
Ruhlsdorf – verkehrssicher und umweltfreundlich
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen: „Ruhlsdorf – verkehrssicher und umweltfreundlich“ (kurz „RVU“). Der am 06.04.2021 gegründete Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung trägt der Verein den Zusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist 14513 Teltow, Ortsteil Ruhlsdorf.
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Erhalt einer gesunden Lebensumgebung für Bewohner:innen in und um Ruhlsdorf; dies beinhaltet unter anderem:
- sichere Schul- und Verkehrswege für Kinder, Fußgänger:innen und Fahradfahrer:innen;
- Reduktion des motorisierten Durchgangsverkehrs durch Ruhlsdorf, insbesondere durch Reduktion des Schwerlastverkehrs mit LKWs über 7,5t und durch Nutzung dafür vorgesehener Umgehungsstraßen;
- Tempo 30 im Ortsteil Ruhlsdorf;
- Lärm- und Emissionsschutz;
- Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung des dörflich-ländlichen Charakters von Ruhlsdorf und einer entsprechenden Infrastruktur.
§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Im Auftrag des Vorstands tatsächlich entstandene Aufwendungen werden auf Antrag erstattet.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden
.
§4 Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigen sollte), an den NABU zwecks Verwendung für den Naturschutz.
- Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§5 Geschäftsjahr
- Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt: Sie unterstützt und anerkennt die Inhalte und Satzung des Vereins.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
§7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod (natürliche Person) oder die Auflösung (juristischen Person) des Mitgliedes;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden, wobei keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird wirksam nach dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses und Ablauf der vom Vorstand gesetzten Frist zur Stellungnahme ohne, dass vom auszuschließenden Mitglied hiergegen Widerspruch eingelegt wird bzw. nach Zugang der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§8 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Jahresplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorstandssprecher, dem stellvertretenden Vorstandssprecher, dem Kassenwart sowie dem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei [3] Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
5. Die Abberufung des Vorstands ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Beschlüsse können auch außerhalb einer Präsenzsitzung schriftlich, fernschriftlich (auch per WhatsApp), telegrafisch, fernmündlich, mündlich oder im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
7. Sitzungen des Vorstands können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einladung kann schriftlich, per E-Mail oder WhatsApp erfolgen. Sitzungsleiter ist der Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein aus der Vorstandsmitte bestimmtes Mitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Eine Teilnahme ist auch mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands setzt nicht voraus, dass alle Vorstandsämter besetzt sind. Vorstandssitzungen können auch online über das Internet, z.B. als Videokonferenz oder per Telefonkonferenz durchgeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
8. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten sein soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. Das Protokoll ist vom Vorstandssprecher und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandssprecher oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Aufgaben zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichts;
- Genehmigung des Jahresplans für das nächst Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins;
- Entlastung des Vorstands;
- Entscheidung über den Widerspruch eines Vereinsmitglieds gegen den Ausschluss.
3. Durchführung der Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres statt. Darüber hinaus findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder
- wenn es von 25 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
b) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist.
c) Der Vorstand teilt in der Regel in der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Tagesordnung mit. Die Mitgliederversammlung kann auch über Anträge entscheiden, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins, zum Ausschluss eines Mitglieds sowie zur Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern; diese sind den Mitgliedern durch den Vorstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
d) Der Vorstand ist berechtigt, vorzusehen, dass Mitglieder ihre Stimme ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand legt dabei Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen und nach freiem Ermessen fest. Eine etwaige Ermöglichung der Briefwahl und die dazu getroffenen Regelungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
e) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder – in Abweichung von § 32 Abs. 1 Satz 1 des BGB - als Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Abhaltung durch freies Ermessen. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die Abhaltung einer Online-Mitgliederversammlung erfolgt ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durch Ausübung der Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann anordnen, dass die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise in Bild und Ton übertragen wird. Der Vorstand legt die Einzelheiten der Online-Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen fest und teilt den Mitgliedern die Form der Mitgliederversammlung und die Form der Abstimmung in der Einladung mit.
f) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
g) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Gründungsmitglieder haben darüber hinaus 1 weitere, insgesamt 2 Stimmen. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
h) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins bedarf es der gesetzlichen Mehrheiten. Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich protokolliert. Die Protokolle werden vom Vorstandssprecher bzw. Leiter der Mitgliederversammlung sowie vom Protokollführer unterzeichnet. Der Vorstand versendet binnen einer Woche nach der Mitgliederversammlung eine Abschrift des Protokolls schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder.
§11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.